Auftragsgegenstand
Vertragsvermittlung
Der Versicherungsmakler wird beauftragt, nur den vom Auftraggeber gewünschten und für ihn 
geeigneten Versicherungsschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu vermitteln, welcher sich aus 
gesonderter Beratungsdokumentation, bzw. dem geführten Schriftwechsel ergibt. Weiterführende 
Beratung ist vom Versicherungsmakler nicht geschuldet und bedarf einer gesonderten Beratungsanfrage.
Betreuung von Verträgen
Der Versicherungsmakler wird beauftragt, die von ihm vermittelten Verträge im nachfolgenden Umfang 
zu betreuen. Andere Verträge sind nur dann Gegenstand der Betreuung, wenn dies gesondert 
vereinbart ist. 
Im Rahmen der Betreuung erbringt der Versicherungsmakler nur auf Anforderung des Auftraggebers 
die nachfolgenden Leistungen, soweit er nicht ohnehin nach gesetzlichen Bestimmungen dazu 
verpflichtet ist, diese bei Anlass von sich aus zu erbringen.
  »  Anpassung des Versicherungsschutzes an geänderte Risiko-, Markt und Rechtsverhältnisse
  »  Unterstützung bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen und Schadensfällen
  »  Prüfung der vom Versicherer erstellten Abrechnungen und Dokumente
Darüberhinausgehende Betreuungsleistungen sind nicht vereinbart. Eine Beratung oder Betreuung der 
gesetzlichen Sozialversicherung ist nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
Laufzeit des Maklerauftrages
Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten aus wichtigem 
Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, ansonsten mit einer Frist von einem Monat. Der 
Auftraggeber verpflichtet sich, die Beendigung des Maklervertrages bei den jeweiligen 
Versicherungsunternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Vermittler bestimmt wird, diesem die künftige 
Betreuungscourtage gutgeschrieben wird und die Korrespondenz gegenüber dem bisherigen 
Versicherungsmakler eingestellt wird.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung 
wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem 
Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.
Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Versicherungsmaklers für von ihm verursachte Vermögensschäden des Auftraggebers 
wird im Falle seiner fahrlässigen Pflichtverletzung auf 1,5 Millionen Euro (in Worten: Eine Million 
Fünfhunderttausend) begrenzt.
2. Es wird ferner die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden des Auftraggebers bei 
fahrlässigen Pflichtverletzungen der danebenstehenden Betreuungs- und Verwaltungspflichten, 
insbesondere die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen im 
Schadenfall auf 1,5 Millionen Euro (in Worten: Eine Million Fünfhunderttausend) begrenzt.
3. Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten 
entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht.
4. Diese Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 1. bis 3. gelten nicht, soweit die Haftung des
Versicherungsmaklers 
  - auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers beruht, 
  - oder auf einer Verletzung der §§ 60, 61 VVG beruht, 
  - oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
Abtretungsausschluss
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den
Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig
festgestellte Ansprüche oder einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Makler. Der
Abtretungsausschluss gilt nicht, wenn die berechtigten Belange des Auftraggebers an der Abtretbarkeit des
Rechts das schützenswerte Interesse des Maklers an dem Abtretungsausschluss überwiegen. 
Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung; die Regel des § 354a HGB bleibt unberührt.
Rechtsnachfolge
Der Auftraggeber willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder 
weiteren Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er 
erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von 
zukünftigen bzw. bestehenden Verträgen erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben
werden. Bevor eine Vertragsübernahme erfolgen darf, wird der Auftraggeber mit hinreichendem zeitlichem Vorlauf 
informiert und erhält die Möglichkeit einer Vertragsübernahme binnen einer Frist von 4 Wochen zu 
widersprechen und den Maklervertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.
Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke 
herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame 
Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, 
die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt. 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der 
Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des 
öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.